31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; SR 154.21) 21 III. Entscheid 1. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerde vom 5. Dezember 2014 wird abgewiesen. 2. Auf Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde vom 5. Dezember 2014 um Ausstellung eines „Certificate of good Standing“ wird nicht eingetreten. 3. Der Beweisantrag vom 8. Juli 2015 um Neuvergabe eines Untersuchungstermins wird abgewiesen.