8.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen Fr. 200 bis 4000. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV31). Unter Berücksichtigung des Honorars von B von Fr. 200.35 werden vorliegend die Verfahrenskosten pauschal auf Fr. 1‘800.- festgesetzt.