Aus diesen Gründen erweist sich eine erneute Anordnung eines Untersuchungstermins bei B für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes als nicht mehr relevant, womit der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 7. Ergebnis Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Kosten