Vorliegend hat der Beschwerdeführer einerseits die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, womit die physischen und psychischen Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr als erwiesen gelten (vgl. E. 3 hievor). Andererseits hat sich der Vorwurf der fehlenden Vertrauenswürdigkeit durch das Verhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren erhärtet (vgl. dazu E. 4 hievor). 29 BGer 2C_879/2013 vom 17.06.2013, E. 7.2, mit Hinweis auf BGer 2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 7.2; 30 Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, S. 58 f. und Fussnote 99 20