Der Entzug der Bewilligung ist auch zumutbar, denn das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten und an einem intakten Gesundheitswesen ist höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin als selbstständig tätiger Arzt praktizieren zu dürfen, zumal vorliegend fraglich ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt je wieder als selbständiger Arzt praktizieren möchte. Somit erweist sich der Entzug der Berufsausübungsbewilligung als verhältnismässig. 6. Antrag um Neuvergabe eines Untersuchungstermins (Beweisantrag)