rufsausübung) nicht leichtfertig zu verneinen. Für die Anordnung einer Auflage als mildere Massnahme im Vergleich zum Bewilligungsentzug gibt es keine gesetzliche Grundlage. 29 Nachdem vorliegend das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nicht mehr erfüllt ist, aber auch das Vorliegen der physischen und psychischen Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erwiesen ist, ist von Gesetzes wegen die Bewilligung zu entziehen (vgl. Art. 38 MedBG).