Der Zweck, welcher Art. 36 und 38 MedBG zugrunde liegt, besteht hauptsächlich im Schutz der Patientinnen und Patienten, mittelbar aber auch im Schutz des Gesundheitssystems, weil die Qualität der Leistungserbringer (zusammen mit anderen Faktoren) die Effizienz des Systems sicherstellt.28 Vorliegend ist der Entzug der Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen: Einerseits werden Patienten und Patientinnen vor jenen Verfehlungen geschützt, die sich der Beschwerdeführer hat zuschulden kommen lassen, andererseits wird ein Schaden am Ansehen des Gesundheitssystems verhindert.