4.6 In ihrer Gesamtheit reichen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorkommnisse aus, um ihm die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG abzusprechen. Damit fehlt es an einer weiteren Bewilligungsvoraussetzung, weshalb dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt im Kanton Bern zu entziehen ist (Art. 36 Abs. 1 MedBG i.V.m. Art. 38 MedBG). 5. Verhältnismässigkeit eines Bewilligungsentzugs Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Entzug der Bewilligung sei unverhältnismässig (vgl. etwa Rz. 16 f. der Beschwerde).