Auch die Rüge, der Sachverhalt sei falsch erstellt, erweist sich als haltlos: Der Umstand, dass die ehemalige Praxisassistentin des Beschwerdeführers durch denselben Arzt krankgeschrieben wurde, welcher später auch aufsichtsrechtliche Anzeigen sowie 26 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) 27 BGer 8C_158/2009 vom 2.9.2009, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen 18 eine Gefährdungsmeldung einreichte, lässt nicht auf einen Feldzug eines Konkurrenten gegen den Beschwerdeführer schliessen.