Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.27 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer jedoch in der Sache nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine fehlerhafte Feststellung bzw. Würdigung des Sachverhaltes. Worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen sollte, ist nicht ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer doch unzählige Male zur Stellungnahme aufgefordert. Auch die Rüge, der Sachverhalt sei falsch erstellt, erweist sich als haltlos: