Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz die personelle Situation und deren Hintergründe (Krankschreibung der MRA durch denselben Konkurrenten, der auch die Anzeigen erstattet habe) nicht berücksichtigt habe. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.27 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer jedoch in der Sache nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine fehlerhafte Feststellung bzw. Würdigung des Sachverhaltes.