Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass die Vorkommnisse bis zum Abschluss des aufsichtsrechtlichen Verfahrens Ende 2011 nur noch zurückhaltend zu berücksichtigen sind. Gleichwohl sind sie nicht ohne Bedeutung, insbesondere weil der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2015 wiederum nicht genügend mit den Gesundheitsbehörden kooperiert hat. Aufgrund der mehrfachen Wiederholung dieses Verhaltens kann von einem eigentlichen Muster gesprochen werden. Auch erscheint die künftige Vermeidung solcher Verfehlungen unwahrscheinlich, da dem Beschwerdeführer sowohl Einsicht als auch Verbesserungswillen zu fehlen scheinen.