Der Beschwerdeführer rügt sodann die fehlerhafte Erstellung des massgeblichen Sacherhalts, indem die Vorinstanz fünf Jahre zurückliegende, bereits einmal beurteilte und aufsichtsrechtlich folgenlos gebliebene Vorwürfe mit grossem Gewicht in ihre Würdigung einbezogen habe. In der Sache rügt der Beschwerdeführer nicht die fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes, sondern die fehlerhafte Würdigung eines an sich unbestrittenen Sachverhaltes. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass die Vorkommnisse bis zum Abschluss des aufsichtsrechtlichen Verfahrens Ende 2011 nur noch zurückhaltend zu berücksichtigen sind.