1 GesG26 seinen Patientinnen und Patienten auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Behandlungsunterlagen zu gewähren und diese zu erläutern. Die Patientinnen und Patienten können die Herausgabe der Behandlungsunterlagen verlangen. Indem der Beschwerdeführer zweitweise nicht erreichbar war für seine Patientinnen und Patienten und zumindest in einem Fall die Behandlungsunterlagen nicht rechtzeitig gefunden wurden, fehlt es auch an der Vertrauenswürdigkeit gegenüber den Patientinnen und Patienten. Die genannten Vorkommnisse lassen auf fehlende Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers schliessen.