Vorliegend fehlt es jedoch nicht nur an der Vertrauenswürdigkeit gegenüber den Gesundheitsbehörden, sondern auch an der Vertrauenswürdigkeit gegenüber den Patientinnen und Patienten des Beschwerdeführers: Ein Arzt muss für seine Patientinnen und Patienten erreichbar und ein zuverlässiger Ansprechpartner sein. Das bedingt unter anderem, dass ein Arzt seine Patientinnen und Patienten rechtzeitig über seine An- und Abwesenheiten, Stellvertretungen und die allfällige Aufgabe und/oder Übergabe seiner Praxis informiert. Ein Aushang an der Praxistüre ist keine genügende Information. Zudem hat ein Arzt gemäss Art. 39a Abs. 17