Dasselbe gilt für sein Verhalten im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Indem er sich der rechtskräftig angeordneten Begutachtung nicht unterzogen hat, erschwerte er die Instruktion des Beschwerdeverfahrens und damit auch die Entscheidfindung. Ob eine Absicht hinter der mangelnden Kooperation steckt, ist unbeachtlich. Zu bemerken ist an dieser Stelle jedoch, dass dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Kooperation mit den Behörden schon nur aufgrund der mehrfachen Hinweise der Vorinstanz und der Beschwerdeinstanz bewusst sein musste, weswegen durchaus von einer wissentlichen und willentlichen Verweigerung der Kooperation auszugehen ist.