Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder mit der Vorinstanz noch mit der Rechtsmittelinstanz kooperiert. So hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz nicht auf das Ruhen seiner ärztlichen Approbation sowie das Verfahren in Deutschland hingewiesen. Damit hat er entscheidende Vorkommnisse verschwiegen und die Vorinstanz getäuscht. Zudem hat er in den Jahren 2009/2010 sowie 2013 nicht oder nur mit Verspätung auf die Aufforderungen der Vorinstanz zur Einreichung von Stellungnahmen und Unterlagen reagiert. Dadurch behinderte er die Führung des Verfahrens durch die Vorinstanz. Dasselbe gilt für sein Verhalten im vorliegenden Beschwerdeverfahren.