Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vertrauenswürdigkeit müsse vor allem zwischen Arzt und Patient vorliegen, ist ihm nicht beizupflichten: Aus der zitierten bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung geht klar hervor, dass die Vertrauenswürdigkeit insbesondere auch gegenüber den Gesundheitsbehörden gewahrt sein muss. Für das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit reicht es sogar aus, wenn sie gegenüber den Gesundheitsbehörden nicht mehr gegeben ist; eine Prüfung der Vertrauenswürdigkeit gegenüber den Patienten ist diesfalls entbehrlich. Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder mit der Vorinstanz noch mit der Rechtsmittelinstanz kooperiert.