Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorbringen von Z seien haltlos und kämen einem persönlichen Feldzug gegen ihn gleich, ist festzuhalten, dass die ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers insbesondere deshalb angeordnet worden war, um die Begründetheit der Vorwürfe von Z zu überprüfen. Dies war nicht möglich, weil der Beschwerdeführer der Begutachtung unentschuldigt fernblieb. Da die Folgen der Beweislosigkeit vom Beschwerdeführer zu tragen sind, können Einwände gegen die Begründetheit der Vorwürfe von Z nicht mehr gehört werden. Anhaltspunkte für einen persönlichen Feldzug von Herrn Z gegen den Beschwerdeführer ergeben sich aus den Akten keine.