- Schliesslich ist der Beschwerdeführer dem rechtskräftig angeordneten Begutachtungstermin unentschuldigt ferngeblieben, obwohl er noch mit Eingabe vom 31. Juli 2014, S. 6 Ziff. 23, der Vorinstanz mitgeteilt hatte, er stehe selbstverständlich jederzeit gerne bereit, sich bei Bedarf einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und obwohl er sich im Rahmen des vorgängig gewährten rechtlichen Gehörs nicht hatte vernehmen lassen.