 Am 3. Juni 2014 erkundigte sich die Betriebsgesellschaft PonteNet bei der Vorinstanz nach dem Verbleib des Beschwerdeführers. Dieser sei weder per Telefon, noch per Mail oder per Post erreichbar. - Der Beschwerdeführer informierte weder seine Patientinnen und Patienten noch die Gesundheitsbehörden in genügender Weise über die Übergabe seiner Praxis an einen Berufskollegen Ende 2013, sondern befestigte lediglich einen Aushang an der Praxistür. Dies ergibt sich aus der aktenkundigen Mitteilung der Kantonspolizei vom 16. Dezember 2013.