- In den Jahren 2005 bis 2011 ruhte die ärztliche Approbation des Beschwerdeführers in Deutschland. Weder anlässlich der Stellung des Gesuchs um Erteilung der Berufsausübungsbewilligung vom 2. Dezember 200625 noch später hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz darauf hingewiesen. - Der Beschwerdeführer hat nicht auf die Aufforderungen der Vorinstanz zur Stellungnahme und Einreichung sachdienlicher Unterlagen vom 13. Oktober 2009 und 17. Dezember 2009 reagiert. Erst am 17. August 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Ruhen seiner Approbation in Deutschland.