Neben der fehlenden Kommunikation mit den Behörden – die ihm aber aufgrund der nicht substantiierten Vorwürfe durch einen Konkurrenten nicht vorgehalten werden könne – habe er sich kein Fehlverhalten zuschulden kommen lassen. Sein Verhalten gegenüber den Behörden vermöge in keiner Weise einen Entzug der Berufsausübungsbewilligung zu rechtfertigen. Er erfülle auch heute sämtliche Voraussetzungen nach Art. 36 MedBG. 4.4 Zu beurteilen ist der folgende, aktenkundige Sachverhalt: