Hinter der unbeantworteten Korrespondenz stehe keine mutwillige Absicht. Der Beschwerdeführer habe den Praxisbetrieb bis zur Praxisübergabe im Dezember 2013 aufrechterhalten. Demnach sei das Fehlen eines früheren Aushangs nicht zu beanstanden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass er zwischen September und Dezember 2013 für seine Patientinnen und Patienten nicht erreichbar gewesen sei; lediglich ein Patient habe ihn nicht erreichen können.