Der Beschwerdeführer sei ein fähiger und gewissenhafter Arzt, welcher über 30 Jahre erfolgreich als Allgemeinmediziner in Deutschland und der Schweiz praktiziert habe. Ein Fehlen der Vertrauenswürdigkeit könne nicht daraus abgeleitet werden, dass er sich zunächst zu vollkommen haltlosen Anschuldigungen ausgeschwiegen habe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorwürfe durch einen einzigen Konkurrenten einem persönlichen Feldzug gleichkämen.