So habe sie die personelle Situation und deren Hintergründe (Krankschreibung der Praxisassistentin durch denselben Konkurrenten, der auch die Anzeigen erstattet habe) gänzlich unberücksichtigt gelassen, womit auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Bereits aus diesem Grund sei der angefochtene Entzug der Berufsausübungsbewilligung aufzuheben.