Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung sei demgegenüber eine prospektive Massnahme. Schon aus Gründen der Verhältnismässigkeit müsse die Gesamtbetrachtung des Beschwerdeführers in zeitlicher und sachlicher Hinsicht eine Beschränkung finden. Das habe die Vorinstanz jedoch missachtet und den für die vorliegende Beurteilung wesentlichen Sachverhalt falsch festgestellt. So habe sie die personelle Situation und deren Hintergründe (Krankschreibung der Praxisassistentin durch denselben Konkurrenten, der auch die Anzeigen erstattet habe) gänzlich unberücksichtigt gelassen, womit auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei.