Die Vorinstanz habe das aufsichtsrechtliche Verfahren am 12. Dezember 2011 abgeschlossen, ohne Massnahmen angeordnet zu haben. Inwiefern die vor über vier Jahren erhobenen und nicht erhärteten Vorwürfe wie auch vereinzelt nicht abgeholte Einschreiben für den Entzug der Berufsausübungsbewilligung von Bedeutung seien, bleibe unklar. Allfällige Beanstandungen des Verhaltens des Beschwerdeführers hätten damals geahndet werden müssen. Einzig die Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG seien darauf ausgerichtet, in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten zu sanktionieren. Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung sei demgegenüber eine prospektive Massnahme.