31. Dezember 2013 und die Übergabe der Patientendaten an A informiert. Aufgrund der wiederholten Berufspflichtverletzungen, der offenkundigen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers und seiner mangelnder Kooperationsbereitschaft mit den Behörden sei die Anordnung eines „Sicherungsentzug“ gestützt auf Art. 38 MedBG unumgänglich gewesen, zumal die Vorinstanz nicht habe davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten in Zukunft markant ändern und seinen Berufspflichten künftig hinreichend nachkommen werde.