Im Zeitraum September bis Dezember 2013 sei der Beschwerdeführer nicht erreichbar gewesen. Seine Patientinnen und Patienten seien vorgängig nicht informiert worden und hätten keinen Zugang zu ihren Behandlungsdokumentationen gehabt. Mitte November 2013 habe der Beschwerdeführer schliesslich seine Praxisadresse abgeändert, ohne die Vorinstanz hierüber zu informieren. Erst im Dezember 2013 habe ein Aushang an der Eingangstüre zur Praxis des Beschwerdeführers über die Schliessung der Praxis per