der Vertrauenswürdigkeit stellt keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit dar.24 4.2 Die Vorinstanz begründet den Entzug der Berufsausübungsbewilligung wie folgt: Der Beschwerdeführer habe bei Einreichung des Gesuchs um Erteilung der Berufsausübungsbewilligung im Januar 2007 verschwiegen, dass in Deutschland bereits am 5. Oktober 2005 das Ruhen seiner ärztlichen Approbation angeordnet worden sei. In den Jahren 2009 bis 2011 und 2013 habe der Beschwerdeführer praktisch alle schriftlichen und telefonischen behördlichen Aufforderungen ignoriert. Im Zeitraum September bis Dezember 2013 sei der Beschwerdeführer nicht erreichbar gewesen.