Dies bedeutet, dass vorliegend nicht als erwiesen angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die physischen und psychischen Voraussetzungen für die Ausübung einer eigenverantwortlichen Tätigkeit als Arzt erfüllt, womit nicht mehr alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde wäre schon aus diesem Grund abzuweisen. Selbst wenn die physischen und psychischen Voraussetzungen erwiesenermassen erfüllt wären, müsste die Beschwerde jedoch wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit abgewiesen werden: 4. Bewilligungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit