Durch sein unentschuldigtes Fernbleiben vom Begutachtungstermin am 15. Mai 2015 hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 20 Abs. 1 VRPG verletzt. Es konnte damit weder überprüft noch bewiesen werden, ob der Beschwerdeführer die physischen und psychischen Voraussetzungen für die selbständige Tätigkeit als Arzt erfüllt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Dies bedeutet, dass vorliegend nicht als erwiesen angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die physischen und psychischen Voraussetzungen für die Ausübung einer eigenverantwortlichen Tätigkeit als Arzt erfüllt, womit nicht mehr alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.