Besonderes Gewicht wird der Obliegenheit, zur Sachverhaltsermittlung beizutragen, im Rechtsmittelverfahren beigemessen. Eine Weigerung der Partei, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, kann bei der Beweiswürdigung zuungunsten der nicht kooperativen Person berücksichtigt werden.13 Kann der massgebliche Sachverhalt nicht mit genügender Klarheit erstellt und der Behörde keine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorgeworfen werden, so gilt die allgemeine Beweislastregel, wonach zuungunsten derjenigen Partei zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 ZGB14).15