Die instruierende Behörde ist nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, wenn ein Sachumstand von einer Partei zu ihrem Vorteil aufgehellt werden könnte, sie aber die ihr mögliche und zumutbare Mitarbeit unterlässt. Die Mitwirkung bei der Sachaufklärung liegt insoweit regelmässig im Interesse der Partei, weil diese nach der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Besonderes Gewicht wird der Obliegenheit, zur Sachverhaltsermittlung beizutragen, im Rechtsmittelverfahren beigemessen.