Insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, die nur die gesuchstellende Person liefern kann, und für die Abklärung von Tatsachen, welche die gesuchstellende Person besser kennt als die Behörde, besteht eine Mitwirkungspflicht. Die dem Verwaltungsrecht eigene Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Die instruierende Behörde ist nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, wenn ein Sachumstand von einer Partei zu ihrem Vorteil aufgehellt werden könnte, sie aber die ihr mögliche und zumutbare Mitarbeit unterlässt.