Die in Art. 18 Abs. 1 VRPG verankerte Untersuchungsmaxime, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen ist, wird insoweit relativiert, als eine Partei an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken hat, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableitet (vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG). Insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, die nur die gesuchstellende Person liefern kann, und für die Abklärung von Tatsachen, welche die gesuchstellende Person besser kennt als die Behörde, besteht eine Mitwirkungspflicht.