Der Beschwerdeführer beruft sich ausschliesslich auf eine verspätete und damit mangelhafte Eröffnung. Wie unter Erw. 3.2 hievor dargelegt, liegt jedoch keine verspätete oder sonst wie mangelhafte Eröffnung vor. Andere Entschuldigungsgründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit scheidet eine Wiederherstellung sowohl der Rechtsmittelfrist als auch der Frist zur Vornahme der Begutachtung aus. 3.4 Weiter ist festzuhalten, welches die Folgen des Nichterscheinens zum rechtskräftig verfügten Begutachtungstermin sind: