Wiederhergestellt werden sowohl behördliche als auch gesetzliche Fristen. Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Eine Partei, die eine Vertrete- 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 41 Nrn 3 f. 10 rin oder einen Vertreter beauftragt oder eine Hilfsperson beigezogen hat, muss sich deren Vorkehren (und auch deren Versäumnisse anrechnen lassen.12