Die Verfügung vom 2. April 2015 hätte innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG sowie Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 2. April 2015). Die Rechtsmittelfrist hat demnach am 9. April 2015 zu laufen begonnen (vgl. Art. 41 Abs. 1 VRPG). Am 9. Mai 2015 ist die Verfügung vom 2. April 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer war demnach mit rechtswirksam eröffneter und in Rechtskraft erwachsener Verfügung verpflichtet worden, sich am 15. Mai 2015 zur Begutachtung bei B einzufinden.