Für die Eröffnung einer Verfügung trägt die Behörde die Beweislast. Bewiesen werden muss, dass die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder einer bevollmächtigten Person oder einer Hilfsperson entgegengenommen wurde. Der Zustellbeweis erfolgt bei eingeschriebenen Sendungen durch die Aufgabe- und die Empfangsbestätigung. Nicht erforderlich 9 und nicht zu beweisen ist, dass der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis genommen hat.11