In der Folge blieb der Beschwerdeführer dem Begutachtungstermin vom 15. Mai 2015 fern, ohne sich vorgängig abzumelden, was die Beschwerdeinstanz mit Verfügung vom 21. Mai 2015 festgestellt hat. Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 hat der Beschwerdeführer unter Angabe einer Adresse in Giessen (Deutschland) um Neuvergabe eines Untersuchungstermins ersucht. Zur Begründung bringt er vor, die Verfügung vom 2. April 2015 habe ihn bedingt durch einen Wohnungswechsel und verspätete Postnachsendung nicht fristgerecht erreicht. 3.2 Zunächst ist zu prüfen, wann die Verfügung vom 2. April 2015 dem Beschwerdeführer eröffnet wurde und ob bzw. wann sie in Rechtskraft erwachsen ist.