Am 2. April 2015 verfügte die Beschwerdeinstanz deshalb die am 15. Mai 2015 um 16 Uhr in der Praxis von B in Bern vorzunehmende Begutachtung des Beschwerdeführers. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und dass der Entscheid aufgrund der Akten ergehen werde, sollte er sich der Begutachtung widersetzen. In der Folge blieb der Beschwerdeführer dem Begutachtungstermin vom 15. Mai 2015 fern, ohne sich vorgängig abzumelden, was die Beschwerdeinstanz mit Verfügung vom 21. Mai 2015 festgestellt hat.