Zu dem Zweck beabsichtigte sie die Durchführung einer ärztlichen Begutachtung. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2015 die Begutachtung durch B in Aussicht gestellt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur Person des Sachverständigen sowie dem diesen zu unterbreitenden Fragen gewährt. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen. Am 2. April 2015 verfügte die Beschwerdeinstanz deshalb die am 15. Mai 2015 um 16 Uhr in der Praxis von B in Bern vorzunehmende Begutachtung des Beschwerdeführers.