Nachdem die ärztliche Approbation des Beschwerdeführers in Deutschland während sechs Jahren aufgrund einer Alkoholproblematik geruht hatte und nachdem Z am 21. September 2013 wiederum auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit sowie einer den Praxisbetrieb beeinträchtigenden Erkrankung des Beschwerdeführers hingewiesen hatte, sah sich die Beschwerdeinstanz zur Überprüfung der physischen und psychischen Bewilligungsvoraussetzungen veranlasst. Zu dem Zweck beabsichtigte sie die Durchführung einer ärztlichen Begutachtung.