3.1 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Zur richtigen und vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes kann die Behörde etwa ein Gutachten eines Sachverständigen in Auftrag geben (Art. 19 Abs. 1 Bst. g VRPG). Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, insoweit sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (Art. 20 Abs. 1 VRPG).