Seit dem Inkrafttreten des MedBG7 am 1. September 2007 werden die zuvor in den kantonalen Gesundheitsgesetzen geregelten materiellen Voraussetzungen – die fachlichen und die persönlichen Voraussetzungen – für die selbständige Ausübung eines universitären Medizinalberufes abschliessend durch das Bundesrecht im MedBG geregelt.8 Als universitärer Medizinalberuf gilt dabei insbesondere die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten (Art. 2 Abs. 1 Bst. a MedBG). Für die selbständige ärztliche Tätigkeit bedarf es daher gemäss Art. 34 MedBG einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Bewilligungsbehörde des Kantons Bern ist die Vorinstanz (Art.