Rechtsbeziehung zum Beschwerdeführer kein gültiges Anfechtungsobjekt dar. Auf Rechtsbegehren Ziffer 2 ist demnach nicht einzutreten. 1.3 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung ohne weiteres zur Beschwerdeführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG legitimiert. 1.4 Abgesehen von Rechtsbegehren Ziffer 2 ist auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand und Rechtsgrundlagen