Nach ständiger Praxis gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben, das Bestehen oder Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten und Pflichten feststellen oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abweisen oder nicht darauf eintreten.5 Nicht zu den Verfügungen gehören dagegen behördliche Äusserungen, die sich an bestimmte Personen richten, aber keine Rechtsbeziehungen zu diesen verbindlich festlegen. Dazu gehören etwa Empfehlungen, Auskünfte,