Im Beschwerdeverfahren können nur Verfügungen zur Überprüfung gebracht werden, nicht auch andere Handlungsformen (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). Es muss stets ein Anfechtungsobjekt in Form einer Verfügung vorliegen. Fehlt es an einem geeigneten Anfechtungsobjekt, so tritt die Verwaltungsjustizbehörde auf das Rechtsmittel nicht ein. Das Vorliegen einer Verfügung ist demnach Prozessvoraussetzung.4